Verwaltungsvorschrift für nachhaltige öffentliche Beschaffung

Kurzfassung

Diese Maßnahme unterstützt die Umweltziele der öffentlichen Verwaltung, indem es diese in eine Verwaltungsvorschrift für die öffentliche Beschaffung aufnimmt und für die öffentlichen Einrichtungen verbindlich macht. Die detaillierten Regelungen werden innerhalb der Verwaltung ausgearbeitet und in Schulungsmaterial für die Mitarbeitenden der öffentlichen Beschaffung aufgenommen. Dadurch werden öffentliche Ausschreibungen qualitativ verbessert und führen auch bei den Bieter:innen für die Einführung umweltgerechter Maßnahmen, insbesondere auch in der öffentlichen Gemeinschaftsverpflegung. Auf diese Weise bemüht sich die öffentliche Verwaltung, sich an die ehrgeizigen umweltpolitischen Vorgaben der EU in den Bereichen Klima, Kreislaufwirtschaft, Abfallwirtschaft und biologische Vielfalt anzupassen.

Notwendige Schritte

  • Arbeiten Sie eine Verwaltungsvorschrift aus, in der beschrieben wird, wie die Umweltprinzipien und -ziele mit den Umweltkriterien für die Beschaffung übereinstimmen und angewendet werden sollen.
  • Erstellen Sie eine Spezifizierung für Ausschreibungen, in dem u.a. die notwendigen nachhaltigen Kriterien für die Beschaffung von öffentlichen Gemeinschaftsverpflegung und die Art und Weise, wie die Einhaltung nachzuweisen ist, definiert werden.
  • Beispiele aus Berlins Ausschreibungsunterlagen:
    1. Die eingesetzten Lebensmittel stammen zu mindestens 15 Prozent (des monetären Waren-einsatzes), bezogen auf den Gesamtwareneinsatz, aus biologischer Landwirtschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 834/200719.
    2. Fisch und andere Meeresprodukte stammen zu 100 Prozent aus nachhaltiger Fischerei / Fischfang oder nachhaltiger Aquakultur.
    3. Kaffee, Tee, Kakao und Schokolade stammen zu 100 Prozent aus biologischer Landwirtschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
    4. Mindestens eine Speisekomponente (z.B. Kartoffeln oder Gemüse) wird täglich in Bio-Qualität angeboten.
    5. Wenn zwei oder mehr Menüs pro Tag zur Auswahl stehen, muss mindestens die Hälfte davon vegetarisch sein.
    6. Das Standardangebot von Lebensmitteln (z. B. Zucker, Milch, Marmelade, Senf usw.) wird nicht in Portionsverpackungen dargereicht.
    7. Es ist ausschließlich die Verwendung von Mehrweggeschirr (inkl. Getränkebecher für Kalt- und Heißgetränke) zulässig (mit Ausnahme von Kartonverpackungen, Schlauchbeutelver-packungen und Folien-Standbeutel).
    8. Bei Kunststoffmehrweggeschirr ist hochwertiger umweltfreundlicher Kunststoff, z. B. Polypropylen, Polycarbonat zu verwenden.
    9. Speiseabfälle, Fette und Öle, Altglas, Pappe, Papier und Leichtverpackungen werden ge-trennt gesammelt und der jeweiligen Wertstoffsammlung zugeführt.
    10. Es werden nur Servietten, Küchenrollen und Papierhandtücher aus Altpapier verwendet, die den Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel, RAL-UZ 5, Ausgabe Juli 2014, in Kapitel 3 entsprechen. (...)
    11. Es dürfen nur ungebleichte Back-/Koch- und Heißfilterpapiere (z. B. Kaffee- und Teefilter) verwendet werden, die den Anforderungen des Umweltzeichens Blauer Engel, DE-UZ 65, Ausgabe Februar 2014, in Kapitel 3 entsprechen.(...).

Weitere Vorgaben definieren energieeffiziente Kühlschränke, Backöfen usw., die Verwendung von Waschmitteln usw.

  • Erstellen Sie Unterstützungs- und Schulungsmaterial, wie Leitfäden, Vorlagen, Erklärvideos für die Beschaffungsverantwortlichen.

Zu beachten

  • Die Verordnung gilt für ein breites Spektrum von Produkten und Dienstleistungen, die von der öffentlichen Verwaltung beschafft werden. Lebensmittel und Verpflegung und damit verbundene Fragen sind nur ein Teil davon.
  • Die Verordnung gilt nur für öffentliche Verpflegungseinrichtungen, die durch die öffentliche Hand finanziert werden (wie Schulkantinen). Sie gilt nicht für Einrichtungen, die von einem Caterinunternehmen gepachtet werden, welches seine Einnahmen ausschließlich von den Kund:innen erhält.

Weitere Informationen

Haftungsausschluß

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